Hallo Freunde,
da die Fragen immer wieder gestellt werden, "Was darf ich mit welchen Führerschein fahren" und
"Welche Kosten enstehen mir" sowie "Wie viele Fahrstunden muss ich machen bzw. brauche ich",
werde ich mal anfangen hier eine kleine FAQ zu bauen.
Was bedeuten die Buchstaben und Zahlen?
- A bedeutet Motorrad; früher Klasse 1
- B bedeutet Pkw; früher Klasse 3
- C bedeutet Lkw; früher Klasse 2
- D bedeutet Bus; früher KOM-Schein
- E bedeutet Anhänger; Anhängerklassen gab es früher nicht.
Also bisher ist es noch ziemlich klar: A-B-C-D-E, von klein nach groß.
Außerdem sind da noch
- M (wie Moped) für Kleinkrafträder, Mokicks, Roller bis 45 km/h,
- L (wie Landwirtschaft) für Zugmaschinen bis 32 km/h,
- T (wie Traktor) für große Zugmaschinen
- S für Trikes, Quads und Microcars bis 45 km/h.
Zudem gibt es noch Kombinationen wie »C1E« und andere: C1 ist eine Unterklasse von C (für kleinere Lkw),
und mit dem E darf noch ein Anhänger dran. So gibt es ebenfalls kleinere Unterklassen für Busse (D1, D1E)
und Krafträder (A1).
Für Mofas gibt es keinen eigenen Führerschein; hier erwirbt man lediglich eine so genannte
Prüfbescheinigung "
MBP".
Führerschein/ Fahrerlaubnis
Prüfbescheinigung für Mofas (MPB)
Mofa Roller
Eine Mofa-Prüfbescheinigung stellt im offiziellen Sprachgebrauch weder einen »Führerschein« noch eine Fahrerlaubnis dar. Sie wird aber der Vollständigkeit halber hier mit aufgeführt. Die Mofa-Ausbildung findet entweder in einer Fahrschule statt oder auf weiterführenden Schulen, die dafür qualifizierte Lehrkräfte haben. Außer einigen Übungsfahrten wird nur theoretisch geprüft, eine Fahrprüfung gibt es nicht.
Mindestalter: 15 Jahre
Voraussetzungen: Die MOFA-Prüfbescheinigung kann jeder erwerben (
§ 5 FeV).
Fahrzeuge: (siehe
§ 4 FeV): einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor — auch ohne Tretkurbeln —, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein, was aber voraussetzt, dass der Fahrer mind. 16 Jahre alt ist.
Befristung: Die MOFA-Prüfbescheinigung ist unbefristet gültig.
Einschluss: Die MOFA-Prüfbescheinigung schließt keine anderen Berechtigungen ein.
Sonstiges: Personen, die vor dem 1.4.1965 geboren sind, benötigen keine MOFA-Prüfbescheinigung, stattdessen muss u.a. der Personalausweis mitgeführt werden (
§ 76 Nr. 3 FeV)
Führerschein/ Fahrerlaubnis
Klasse M: Kleinkrafträder (KKR)
Roller Klasse M
Mit der Klasse M beginnt die Mobilität für den jungen Erwachsenen. Zwar auf 50 bzw. 45 km/h beschränkt, aber dafür auch wesentlich billiger und einfacher in der Ausbildung als die Klasse A1. Wer hauptsächlich innerorts fährt, für den ist die Klasse M die ideale Wahl.
Besitzer eines Autoführerscheins erhalten die Klasse M als "Dreingabe".
Mindestalter: 16 Jahre
Der Erwerb der Klasse M setzt keine andere Klasse voraus. Für den Fahrerlaubnisantrag werden benötigt:
- Passfoto
- Sehtest (Optiker oder Augenarzt)
- Kurs über "Lebensrettende Sofortmaßnahmen"
- Personalausweis (bzw. Nachweis über Geburtsdatum und -ort)
Fahrzeuge: (siehe
§ 6 FeV und
§ 76 FeV):
Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen),
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Befristung: Die Klasse M ist unbefristet gültig.
Einschluss: Wer Klasse B besitzt (auch beim Führerschein mit 17), besitzt automatisch Klasse M. Die Klasse M schließt selbst keine andere Führerscheinklasse ein.
Führerschein/ Fahrerlaubnis
Klasse A1: Leichtkrafträder (LKR)
Roller Klasse A1
Diesen »kleinen« Motorradführerschein machen viele mit sechzehn Jahren. Mit ihm darf man sogar schon auf die Autobahn, obwohl man sich angenehmere Fahrten vorstellen kann, denn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit bleibt für die noch nicht Volljährigen auf 80 km/h beschränkt. Vorteil gegenüber der Klasse M: Mit dem Erhalt der Klasse A1 läuft bereits die Probezeit an.
Mindestalter: 16 Jahre
Voraussetzungen: Der Erwerb der Klasse A1 setzt keine andere Klasse voraus. Für den Fahrerlaubnisantrag werden benötigt:
- Passfoto
- Sehtest (Optiker oder Augenarzt)
- Kurs über "Lebensrettende Sofortmaßnahmen"
- Personalausweis (bzw. Nachweis über Geburtsdatum und -ort)
Fahrzeuge:
(siehe
§ 6 FeV und
§ 76 FeV):
Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder).
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Befristung: Die Klasse A1 ist unbefristet gültig.
Einschluss: Wer die Klasse A1 besitzt, hat automatisch auch die Klasse M.
Sonstiges: Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h dürfen von Inhabern einer Fahrerlaubnis A1 nur dann geführt werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Führerschein/Fahrerlaubnis
Klasse A: leistungbeschränkte Krafträder
Roller Klasse A leistungsbeschränkt
Die Motorradklasse A gibt es für die 18- bis 24jährigen zuerst nur »beschränkt«. Damit meint man die Leistungsbeschränkung der Maschine, welche nicht zu viel Motorkraft oder zu wenig Gewicht haben darf. Nach zwei Jahren entfällt die Beschränkung.
Mindestalter: 18 Jahre
Voraussetzungen: Der Erwerb der Klasse A setzt keine andere Führerscheinklasse voraus. Für den Fahrerlaubnisantrag werden benötigt:
- Passfoto
- Sehtest (Optiker oder Augenarzt)
- Kurs über "Lebensrettende Sofortmaßnahmen"
- Personalausweis (bzw. Nachweis über Geburtsdatum und -ort)
Fahrzeuge (siehe
§ 6 FeV):
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, können die Klasse A ohne diese Beschränkung erwerben.
Befristung: Die Klasse A ist unbefristet gültig.
Einschluss: Klasse A schließt die Klassen A1 und M ein.
Sonstiges: Wer zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Fahrerlaubnis das 25. Lebensjahr vollendet hat und auf einer entsprechend schweren Maschine ausgebildet und geprüft worden ist, erhält die Klasse A sofort ohne die Beschränkung.
Führerschein/Fahrerlaubnis
Klasse A: leistungsunbeschränkte Krafträder
Roller Klasse A ohne Leistungsbeschränkung
Die Klasse A gibt es in zwei Abstufungen. Mit der Klasse A unbeschränkt darf man »offene« Motorräder fahren; die Motorleistung und das Leistungsgewicht (kg pro Kilowatt) der Maschine spielen dabei keine Rolle mehr. Die Klasse A unbeschränkt erhält man völlig automatisch und ohne Änderung des Führerscheins, nachdem man zwei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse A beschränkt ist.
Wer 25 Jahre oder älter ist, darf jedoch — ohne den Umweg über die leistungsbeschränkte Klasse A gehen zu müssen — gleich die Ausbildung und Prüfung in der unbeschränkten Klasse A ablegen (so genannter »Direkteinstieg«).
Mindestalter: für den Direkteinstieg 25 Jahre;
ansonsten 2 Jahre nach Erhalt der Klasse A beschränkt
Voraussetzungen:
Die Klasse A unbeschränkt setzt den 2-jährigen Vorbesitz der Klasse A beschränkt voraus. Die Klasse A beschränkt wird nach 2 Jahren automatisch zur Klasse A unbeschränkt (dazu ist weder ein Antrag noch eine weitere Ausbildung oder Prüfung nötig). Für den Fahrerlaubnisantrag werden benötigt:
- Passfoto
- Sehtest (Optiker oder Augenarzt)
- Kurs über "Lebensrettende Sofortmaßnahmen"
- Personalausweis (bzw. Nachweis über Geburtsdatum und -ort)
Ausnahme: Mit mindestens 25 Jahren kann die Fahrerlaubnis Klasse A unbeschränkt erworben werden, ohne vorher die Klasse A beschränkt zu besitzen (Direkteinstieg). Voraussetzungen: Ausbildung und Prüfung auf einem Motorrad der unbeschränkten Leistungsklasse; die Fahrprüfung kann einen Monat vor Erreichen des 25. Lebensjahres abgelegt werden; die Fahrerlaubnis wird jedoch erst ab dem 25. Geburtstag ausgehändigt.
Fahrzeuge (siehe
§ 6 FeV):
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Befristung: Die Klasse A unbeschränkt ist unbefristet gültig.
Einschluss: Wer die Klasse A unbeschränkt besitzt, besitzt automatisch auch die Klassen A1 und M.
Sonstiges: Zwei Jahre nach Aushändigung der Fahrerlaubnisklasse A beschränkt erfolgt automatisch die Erweiterung der Fahrerlaubnis auf die Klasse A unbeschränkt.
Sonderfall: Wer die beschränkte Klasse A erst im Alter von 23 oder 24 Jahren erworben hat, der kann die unbeschränkte Klasse A zum 25. Geburtstag beantragen, also noch bevor die Zweijahresfrist abgelaufen ist (denn schließlich ist mit 25 auch der Direkteinstieg möglich). Allerdings: Damit ist eine Erweiterungs-Ausbildung mit erneuter Fahrprüfung verbunden. Angesichts der Kosten dürfte sich ein solcher Schritt zur Verkürzung der Wartezeit selten lohnen.
Führerschein/ Fahrerlaubnis
Klasse S: Trike, Quad, Microcar
Quad Klasse S
Seit Februar 2005 wird in Deutschland die Fahrerlaubnisklasse S erteilt. Mit 16 Jahren dürfen damit dreirädrige Krafträder und vierrädrige Kleinkraftfahrzeuge, z.B. Trikes, Quads oder Microcars, bis 45 km/h gefahren werden. Das bedeutet: Kraftfahrstraßen oder Autobahnen sind tabu.
Wer eine gültige Pkw-Fahrerlaubnis besitzt, darf auch Klasse S fahren.
Mindestalter: 16 Jahre
(Ausbildung in der Fahrschule ab 15 1/2 möglich)
Voraussetzungen: Der Erwerb der Klasse S setzt keine andere Klasse voraus. Für den Fahrerlaubnisantrag werden benötigt:
- Passfoto
- Sehtest (Optiker oder Augenarzt)
- Kurs über "Lebensrettende Sofortmaßnahmen"
- Personalausweis (bzw. Nachweis über Geburtsdatum und -ort)
Fahrzeuge:
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
Befristung: Die Klasse S ist unbefristet gültig.
Einschluss: Wer Klasse B besitzt (auch beim Führerschein mit 17), besitzt automatisch Klasse S. Die Klasse S schließt selbst keine andere Führerscheinklasse ein.
Inhaber anderer Klassen: Inhaber der Klasse B oder T dürfen alle Fahrzeuge führen, die in Klasse S fallen (das gilt demnach
nicht für Inhaber der Klassen A, A1 oder L)
Führerschein/ Fahrerlaubnis
BF17 - Führerschein mit 17 - Begleitendes Fahren
Voraussetzungen: Der Erwerb der Klasse Bf 17 setzt keine andere Klasse voraus. Für den Fahrerlaubnisantrag werden benötigt:
- Passfoto
- Sehtest (Optiker oder Augenarzt)
- Kurs über "Lebensrettende Sofortmaßnahmen"
- Personalausweis (bzw. Nachweis über Geburtsdatum und -ort)
Was ist die gesetzliche Grundlage?
Die Fahrerlaubnisverordnung (
§ 48 a FeV) enthält die bundeseinheitlichen Rahmenvorschriften, welche für die Ausbildung und das anschließende Fahren mit 17 gelten, und zwar zunächst übergangsweise (deshalb Modellversuch, man möchte Erfahrungen sammeln).
Ausbildung:
Im Moment können nur die Klassen B und BE erworben werden. Als Sonderregelung sind die Klassen M, L, S mit eingeschlossen und dürfen auch ohne Begleitperson gefahren werden. Die BF17 Regelung gilt ausschließlich in Deutschland, dafür aber in allen Bundesländern. Auch bei Fahrten in Bundesländern die nicht am Modellversuch teilnehmen.
Die Prüfungsvorschriften oder auch Ausbildungsrichtlinien sind identisch zum "normalen ab 18" Führerschein.
Wie der Titel des Modellversuches schon sagt, darf der Inhaber des "Führerschein ab 17" nur und ausschließlich zwingend mit einer Begleitperson fahren. Sobald das 18. Lebensjahr erreicht ist, fällt diese Auflage weg und der normale Führerschein wird vom Landratsamt ausgestellt.
Der Begleiter und seine Pflichten:
Der Begleiter oder die Begleitperson dient als Ansprechpartner und Unterstützung im Straßenverkehr, um dem Lenker des Kraftfahrzeuges Sicherheit zu geben und mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Der Begleiter bzw. die Begleiterin ist dazu verpflichtet, dem Inhaber des BF17 proaktiv und konstruktiv Hinweise und Ratschläge mitzuteilen, damit das Sicherheitsverständnis ausgeprägt wird.
Voraussetzungen des Begleiters:
Welche besonderen Auflagen gelten beim Bf17?
- Bei jeder Fahrt muss eine mindestens 30-jährige Begleitperson mitfahren. Sie muss aber auf der Prüfbescheinigung namentlich eingetragen sein! Es kann also nicht einfach »irgendjemand« spontan als Begleitperson mitfahren.
- Die Begleitperson muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (bzw. Klasse 3) sein und darf bei Erteilung der Prüfbescheinigung höchstens drei Punkte in Flensburg besitzen.
- Der Fahrer darf keinen Alkohol getrunken haben (0,0-Promille-Grenze für Fahranfänger!), für den Begleiter gilt die 0,5-Promille-Grenze.
- Für Fahrer und Beifahrer gelten die einschlägigen Vorschriften über berauschende Mittel: drogenfrei fahren!
- Die Begleitperson ist nicht Fahrzeugführer! Sie darf keinesfalls in die Bedienung des Fahrzeugs eingreifen, sondern fährt nur als Berater mit.
Befristung:
Wann beginnt und endet die Probezeit?
Die Probezeit beginnt mit der Aushändigung der Fahrerlaubnis, im Fall des Begleiteten Fahrens mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung. Beispiel: Wer am 17. Geburtstag die Prüfung bestanden und seine Prüfbescheinigung erhalten hat, dann zwei Jahre lang nicht im Straßenverkehr auffällt, dessen Probezeit endet am Tag nach dem 19. Geburtstag. Und das gilt selbst für den Fall, dass im ersten Jahr überhaupt nicht gefahren wird (vielleicht weil kein Auto da ist oder sich die Eltern nicht trauen...). Denn die Probezeit fragt nicht nach der Kilometerleistung.
Einschluss: Wer Klasse B besitzt (auch beim Führerschein mit 17), besitzt automatisch die Klassen M, S und L welche er dann bereits mit 16 Jahren ohne Begleitung fahren darf.
Führerschein/Fahrerlaubnis
Klasse B: Personenkraftwagen
Der Autoführerschein umfasst Kraftwagen bis 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse (statt 7,5 t in der alten Klasse 3), und die Anhängelast ist gegenüber Klasse 3 erheblich eingeschränkt worden. Es gibt ihn in einer Schaltwagen und einer Automatik-Version.
Mindestalter: 18 Jahre
Voraussetzungen: Der Erwerb der Klasse B setzt keine andere Klasse voraus. Für den Fahrerlaubnisantrag werden benötigt:
- Passfoto
- Sehtest (Optiker oder Augenarzt)
- Kurs über "Lebensrettende Sofortmaßnahmen"
- Personalausweis (bzw. Nachweis über Geburtsdatum und -ort)
Fahrzeuge: (
siehe § 6 FeV):
Kraftfahrzeuge — ausgenommen Krafträder — mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)
Befristung: Die Fahrerlaubnis der Klasse B ist unbefristet gültig.
Einschluss: Klasse B schließt die Klassen M, L und S ein.
Sonstiges: Wird in der Prüfung mit einem Automatikfahrzeug gefahren, dann erhält man die Klasse B auf Automatikgetriebe beschränkt.
Führerschein/Fahrerlaubnis
Klasse BE: Pkw mit Anhänger
Die Ergänzung zum Pkw-Führerschein für alle, denen die relativ leichten Anhänger der Klasse B nicht genügen. Der BE-Schein ist wegen der Ausbildungs- und Prüfungskosten sicher erst dann zu empfehlen, wenn er tatsächlich gebraucht wird. Schließlich kann man ihn später »nachholen«.
Mindestalter: 18 Jahre
Voraussetzungen: Der Erwerb der Klasse BE setzt voraus, dass der Bewerber die Fahrerlaubnis Klasse B entweder schon besitzt oder, bei paralleler Ausbildung in B und BE, die Voraussetzungen für die Klasse B erfüllt hat (abgeschlossene Fahrschulausbildung der Klasse B). Für den Fahrerlaubnisantrag werden benötigt:
- Passfoto
- Sehtest (Optiker oder Augenarzt)
- Kurs über "Lebensrettende Sofortmaßnahmen"
- Personalausweis (bzw. Nachweis über Geburtsdatum und -ort)
Fahrzeuge: (
siehe § 6 FeV):
Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen).
Befristung: Die Klasse BE ist unbefristet gültig.
Sonstiges: im Fall der parallelen Ausbildung der Klassen B und BE darf die Klasse BE nicht vor der Klasse B erteilt werden.
Hier noch was vorläufiges zu den Kosten am Beispiel des FS A1:
Hallo Leute,
es kommt immer darauf an, wie viel Fahrstunden man/frau braucht. Abgesehen von den sogenannten 12 Pflichtstunden wie Nacht-, Überland- und Autobahnfahrt, stellt sich jeder mehr oder weniger geschickt an,
daher kann man die genauen Kosten schlecht vorhersagen.
Rechnung für Führerscheinkosten A1 im Bundesdurchschnitt:
Die Kosten können je nach Region und Fahrschule sehr unterschiedlich sein.
1. Vorabkosten
- Sehtest ab ca. 6,00 €
- Kursus Lebensrettende Sofortmaßnahmen ab ca. 18,00 €
- einfaches Passfoto beim Fotografen ab ca. 8,00 €
2. Gebühren bei der Straßenverkehrsbehörde (Festkosten)
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister: 3,30 €
- Erfassung der Fahrerlaubnis auf Probe: 1,80 €
- Prüfung und Bearbeitung des Führerscheinantrags: 5,10 €
- Herstellung des Führerscheins und Erteilung der Fahrerlaubnis: 33,20 €
- Gesamt: 43,40 €
3. Fahrschule: Ausbildung und Lernmaterial
(sehr unterschiedliche Preise je nach Region und Fahrschule)
- Grundgebühr bei Anmeldung: ca. 100,00 €
- Lehrbuch und Fragebögen bzw. Software: ca. 60,00 €
- Fahrstunde 40 Minuten (normale Übungsfahrt) etwa 6 Stunden: à ca. 33,00 €
- Sonderfahrten 45 Minuten (5 Autobahn-, 4 Überland- und 3 Dunkelfahrten) 12 Stunden: à ca. 38,00 €
4. Prüfungen- Theoretische Prüfung:
- Fahrschulgebühr (»Vorstellung zur theoretischen Prüfung«,
wird nicht von jeder Fahrschule erhoben, 0 - 75,00 €): ca. 40,00 €
- Gebühr der Prüforganisation (TÜV, DEKRA) pro Theorieprüfung: ca. 11,50 €
- Praktische Prüfung:
- Fahrschulgebühr (»Vorstellung zur praktischen Prüfung«) pro Vorstellung: ca. 100,00 €
- Gebühr der Prüforganisation (TÜV, DEKRA) pro Fahrprüfung: ca. 90,00 €
- Macht summa summarum: 1130,90 €,
vorausgesetzt Ihr braucht nicht mehr Fahrstunden und schaft die Prüfung beim ersten mal!
Ansonsten gilt folgendes:
Der erste Eindruck zählt. Wenn Du Dir Informationen holst, sei es persönlich, am Telefon oder im Internet, achte darauf, ob Dir Dein Gegenüber sympatisch ist und ob die Informationen ausführlich sind. Prüfe, ob Du bei Preisanfragen über alle möglich anfallenden Kosten informiert wirst. Einige Fahrschulen weisen nicht freiwillig auf Gebühren für Lehrmaterial oder Vorstellung zur Prüfung hin (was nicht unbedingt das Vertrauen fördert).
Am besten hörst Du Dich zuerst bei Freunden, Geschwistern oder Eltern nach dem guten Ruf einer Fahrschule um. Doch beachte, andere Meinungen sind immer subjektiv, deshalb solltest Du mehrere Leute befragen oder Dir im persönlichen Kontakt eine eigene Meinung bilden.
Festpreise:
Bietet Dir jemand einen Festpreis für Deinen Führerschein an, dann mag das gut für Dein Portemonnaie sein. Doch beachte: Festpreise veranschlagen ist verboten. Du solltest Dir überlegen, ob solch illegale Angebote für eine gute Ausbildungsfahrschule sprechen.
Bei Motorrad online gibt es noch einen schönen Artikel zu den 13 Auswahlkriterien zur Wahl einer Fahrschule: Klick mich >>>
MOTORRAD online - 13 Kriterien zur Wahl einer Fahrschule
Ich wünsche Euch auf alle Fälle viel Erfolg!
- to be continued.......!
Bitte schreibt noch nichts in diesen Thread, soll eine FAQ werden und ist noch lange nicht fertig!
Tipps und Ergänzungen bitte an mein Postfach senden.
DANKE, NoBart!
Quelle: u.a. von fahrtipps.de